Auch wenn die Gefährlichkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejaht wird: Bei W. handelt es sich nicht um den „gemeingefährlichen" Täter, der beliebige, ihm nicht bekannte Opfer aussucht und an ihnen schwere Delikte begeht. Die Gefahr von Gewalttaten besteht beim Angeschuldigten ausschliesslich gegenüber engen Bezugspersonen, wobei erst noch gesagt werden muss, dass sowohl bei den Eltern wie auch beim Bruder P. die Persönlichkeit dieser Opfer sie für die Angriffe des Angeschuldigten besonders anfällig machten. Es kann hier durchaus von störungsbegünstigenden Familienverhältnissen gesprochen werden.