4. Überlegungen der Kammer a) Gefährlichkeit Die Vorinstanz hat die Gefährlichkeit — zu beurteilen per heute und unter der Annahme, W. wäre in Freiheit und unbehandelt — zu Recht bejaht. Gewaltanwendung, auch schwere und schwerste, gegenüber Bezugspersonen, mit denen der Angeschuldigte zusammenlebt, sind oder wären ohne Behandlung oder bei bloss ambulanter Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang zu erwarten. Die Vorinstanz hat auch richtig festgehalten, dass die Gefährdung weniger Personen oder gar einer einzigen Person genügt, um die Gefährlichkeit zu bejahen.