Inzwischen habe er gelernt, sich bei Provokationen durch Miteingewiesene zurückzuziehen oder sich an die Betreuer zu wenden (pag. 1753 f.). Seite 9 • 12 Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Angeschuldigte im Verlauf seines Aufenthaltes zunehmend in die Integrationsabteilung habe eingliedern und zu den Betreuern habe Vertrauen fassen können. Eine Versetzung in den Normalvollzug sei aber nicht absehbar, da er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in diesem Umfeld kaum werde behaupten können (pag. 1754).