Gleichwohl sei der Behandlungserfolg nicht sicher. Die Gutachterin kommt bezugnehmend auf das alte Recht zum Schluss, die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 43 aStGB Seite 7 • 12 (Massnahme an geistig Abnormen) sei zweckmässig, wobei bessernden und sichernden Aspekten Rechnung zu tragen sei. Als geeignet sieht sie die forensischen Abteilungen der KPK Rheinau und der UPK Basel. Eine ambulante Massnahme sei wegen der Schwere und Chronizität des Störungsbildes nicht zu empfehlen. Die Frage nach der Verwahrungsbedürftigkeit beantwortet Frau Prof. Dr. Ermer dahingehend, dass eine primär sichernde Massnahme durchaus diskutabel sei (pag. 935 f.).