Dem Sicherungsbedürfnis wird zudem durch die in Art. 62 Abs. 6 StGB geregelte Möglichkeit Rechnung getragen, dass die Probezeit gegenüber gefährlichen Straftätern so oft verlängert werden kann, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern. Schliesslich kann, was — wie oben dargelegt — umstritten ist, nachträglich die Verwahrung angeordnet werden. 5. Gutachten und Berichte a) Gutachten FPD vom 24. April 2006 Dem Angeschuldigten wird folgende Diagnose gestellt (pag. 928):  Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, paranoiden und schizoiden Zügen  Soziale Phobie  Höhenphobie  Zwangsstörung  Abhängigkeit von Sedativa