Seite 6 • 12 nicht, die Massnahme kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit mehrmals verlängert werden. Weiter unterliegt die Begutachtung gefährlicher Täter erhöhten Anforderungen sowohl bezüglich der Anordnung (Art. 56 Abs. 4 StGB), als auch bezüglich der Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d Abs. 2 StGB). Dem Sicherungsbedürfnis wird zudem durch die in Art. 62 Abs. 6 StGB geregelte Möglichkeit Rechnung getragen, dass die Probezeit gegenüber gefährlichen Straftätern so oft verlängert werden kann, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.