O., S. 106). Dem Sicherungsbedürfnis wird insofern Rechnung getragen, als die grundsätzlich auf fünf Jahre befristete therapeutische Massnahme jeweils um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden kann, wenn sich dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt (Art. 54 Abs. 4 StGB). Eine absolut gefasste Grenze besteht