56 Abs. 2 StGB). Dass die therapeutische Massnahme auch bei gefährlichen Tätern vorgeht, ergibt sich aus der Systematik des neuen Massnahmerechts. Gefährliche therapierbare Täter können nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung, einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt behandelt werden, solange dies aus Sicherheitsgründen angezeigt ist. Die Gefährlichkeit definiert sich nach Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER-HENSLER, a.a.O., S. 106).