Bern, 2007, S. 109). Dass eine therapeutische Massnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden muss, entspricht der einhelligen Meinung der Lehre und ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm. Kritisiert wird, dass das mit dem Vorrang der Therapie verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip dadurch, dass das Gesetz keinen Therapieversuch verlangt und sich der Misserfolg der Therapie antizipieren lässt, geschwächt wird (BoMMER, a.a.O., S. 45; HEER-HENSLER, a.a.O., S. 109, STRATENWERTH, a.a.O., S.344).