b StGB letzter Satz). Diese Gesetzgebung bedeutet eine Abkehr von der konstanten Praxis des Bundesgerichts unter dem Regime des früheren Rechts, wonach ein Behandlungsbedürfnis des Betroffenen einer Verwahrung nicht entgegenstehe, der Täter aber auch im Verwahrungsvollzug zu therapieren sei (HEER-HENSLER MARIANNE, Das neue Massnahmenrecht im Überblick, in: HEER-HENSLER MARIANNE (Hrsg.): Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, SWR/Band 8, Stämpfli Verlag Bern, 2007, S. 109).