Vorliegend kommt alleine eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB in Frage, weil der Angeschuldigte zweifellos an einer bzw. an mehreren schweren Persönlichkeitsstörungen leidet, die mit der Tat in engstem Zusammenhang stehen. Die Verwahrung gemäss lit. b ist nur dann zulässig, wenn der Täter an einer psychischen Störung leidet, die als nicht behandelbar erscheint oder anders: Eine Verwahrung ist nicht möglich, so lange eine Behandlung Aussicht auf Erfolg hat (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB letzter Satz).