2. Neurechtliche Verwahrung Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine Katalogstraftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB — worunter auch die vorsätzliche Tötung fällt — begangen hat und wenn:  lit. a: auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder  lit. b: auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand,