Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung eine besondere Begründung, wenn der verminderten Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen wird (zuletzt BGE 129 IV 35 ff.). Dies läuft letztlich daraufhin hinaus, dass das Gericht im Regelfall eben die medizinische Beurteilung der Verminderung und deren Grad bei der Festsetzung der Strafe linear zu berücksichtigen hat, was für die Plausibilität, Rechtsgleichheit und Berechenbarkeit durchaus begrüssenswert ist. V. Massnahme