Eine andere Frage ist, ob der Verminderung linear Rechnung getragen werden muss. Zwar zieht eine leichte, mittlere oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit nicht notwendigerweise eine Reduktion der Strafe von 25%, 50% oder 75% nach sich, doch muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (HUG MARKUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, S. 121). Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung eine besondere Begründung, wenn der verminderten Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen wird (zuletzt BGE 129 IV 35 ff.).