Die fachliche Einschätzung durch die Gutachterin ist bei dieser Sachlage mit anderem Worten so zu übernehmen, dass zwar nicht (z.B. „in dubio") von einer mittleren Verminderung ausgegangen werden kann, aber auch nicht bloss eine leichte Verminderung der Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit angenommen werden darf. Es besteht auch kein Zwang, etwa rechtlicher Art, nur von drei fixen Stufen einer Verminderung auszugehen.