Die Restunsicherheit „leicht" oder „mittel" ist nicht als „Wahlofferte" an das Gericht, sondern als Graduierung entgegenzunehmen, weil keine (triftigen) Gründe dafür namhaft gemacht werden können, die Verminderung sei mit Sicherheit in mittlerem Grad vorhanden gewesen, aber auch nicht, es liege mit Sicherheit bloss eine Verminderung in leichtem Grade vor. Die fachliche Einschätzung durch die Gutachterin ist bei dieser Sachlage mit anderem Worten so zu übernehmen, dass zwar nicht (z.B. „in dubio") von einer mittleren Verminderung ausgegangen werden kann, aber auch nicht bloss eine leichte Verminderung der Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit angenommen werden darf.