Taxiert die Gutachterin die Verminderung in Kenntnis des Tatablaufs auf „leicht- bis mittelgradig„ (pag. 932), so handelt es sich dabei um eine fachliche Einschätzung, von der nicht ohne weiteres und damit nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden soll. Die Restunsicherheit „leicht" oder „mittel" ist nicht als „Wahlofferte" an das Gericht, sondern als Graduierung entgegenzunehmen, weil keine (triftigen) Gründe dafür namhaft gemacht werden können, die Verminderung sei mit Sicherheit in mittlerem Grad vorhanden gewesen, aber auch nicht, es liege mit Sicherheit bloss eine Verminderung in leichtem Grade vor.