Die Kammer schliesst sich der Beurteilung von Frau Prof. Dr. Ermer an. Wenn aber bezüglich Schuldfähigkeit auf das schlüssige Gutachten einer erfahrenen Gutachterin abgestellt wird, muss auch für die Graduierung der Verminderung darauf abgestellt werden. Die Gutachterin hat das von der Vorinstanz aufgeführte Element des zielgerichteten Handelns nach der Tat durchaus berücksichtigt, und zwar dort, wo sie anführte, weshalb keine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben sei. Taxiert die Gutachterin die Verminderung in Kenntnis des Tatablaufs auf „leicht- bis mittelgradig„ (pag.