Das Kreisgericht hat diese Einschätzung grundsätzlich übernommen. Aufgrund des vernünftigen und zielgerichteten Handelns des Angeschuldigten nach der Tat hat die Vorinstanz jedoch die Steuerungsfähigkeit nicht als im mittleren Mass herabgesetzt erachtet. Das Kreisgericht nahm eine leichte Verminderung an, welche offenbar „zu einer spürbaren Herabsetzung der Strafe" führte (pag. 1659). Die Vorinstanz gestand damit dem Angeschuldigten im Ergebnis nur eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu, ohne dies näher zu begründen.