Seite 2 • 12 Steuerungsfähigkeit und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt ist zu verneinen. Eine durch die aufgezeigte Gefühlslage schwere Beeinträchtigung des Bewusstseins ist in keinem Fall zu belegen. Auch ist davon auszugehen, dass der Realitätsbezug jederzeit vorhanden war."