Die Gutachterin des FPD, Prof. Dr. A. Ermer führt zur Zurechnungsfähigkeit aus (pag. 932): „Für den Tatzeitraum ist davon auszugehen, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat jederzeit vorhanden, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung aber die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt war, in ihrem Ausprägungsgrad etwa leicht- bis mittelgradig. Dieser Einschätzung liegt auch ein Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen zugrunde. Eine stärkere Beeinträchtigung der