c) Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz ist alleine für das Tötungsdelikt von einer Einsatzstrafe von 13 — 14 Jahren ausgegangen. Unbeachtet geblieben ist dabei eine angemessene Erhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Konkurrenz mit den Körperverletzungen. Weiter wurde lediglich eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen (pag. 1659).