Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen, beides z.N. seines Vaters waren nicht angefochten. Oberinstanzlich wurde die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe um zwei Jahre reduziert und auf acht Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Anstelle der vorinstanzlich angeordneten altrechtlichen Verwahrung ordnete die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab. Auszug aus den Erwägungen III. Strafzumessung