Neurechtlich setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit voraus, wobei sich die Behandelbarkeit in erster Linie nach den strafrechtlich relevanten Zielen eines straffreien Verhaltens und der Resozialisierung des Betroffenen beurteilt. Die Verwahrung von behandelbaren, gefährlichen, psychisch gestörten Tätern ist somit nicht mehr möglich. Bei derartigen Tätern ist neu nach Art. 59 Abs. 3 StGB (stationäre Massnahme) zu verfahren. Die Therapie ist in einer geschlossenen Einrichtung, gegebenenfalls in einer Strafanstalt, durchzuführen.