Regeste Wird im Gutachten eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt, so handelt es sich dabei um eine fachliche Einschätzung, von der nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden darf. Das Gericht hat bei der Strafreduktion nicht die Wahl zwischen leicht (25%) oder mittel (50%), vielmehr muss die Reduktion dazwischen liegen (37, 5%).