{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-10-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-98_2007-10-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_98_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778015b2e79cca3d848fa2a495ed0f7386349a7470a7022021bb72748696733d349d5ab6eb4a5e301d51d7dc8d7637fefd6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778015b2e79cca3d848fa2a495ed0f7386349a7470a7022021bb72748696733d349d5ab6eb4a5e301d51d7dc8d7637fefd6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_98", "Checksum": "e408e8764a86226b4865d7206bb0e6b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 25.10.2007 SK 2007 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 25.10.2007 SK 2007 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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September 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nW.\namtl. vertreten durch Fürsprecher L.\n\nwegen vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem\nGegenstand\n\nRegeste\nWird im Gutachten eine leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit\nfestgestellt, so handelt es sich dabei um eine fachliche Einschätzung, von der nicht ohne\ntriftige Gründe abgewichen werden darf. Das Gericht hat bei der Strafreduktion nicht die\nWahl zwischen leicht (25%) oder mittel (50%), vielmehr muss die Reduktion dazwischen\nliegen (37, 5%).\n\nNeurechtlich setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit.\nb StGB Behandlungsunfähigkeit voraus, wobei sich die Behandelbarkeit in erster Linie\nnach den strafrechtlich relevanten Zielen eines straffreien Verhaltens und der\nResozialisierung des Betroffenen beurteilt. Die Verwahrung von behandelbaren,\ngefährlichen, psychisch gestörten Tätern ist somit nicht mehr möglich. Bei derartigen\nTätern ist neu nach Art. 59 Abs. 3 StGB (stationäre Massnahme) zu verfahren. Die\nTherapie ist in einer geschlossenen Einrichtung, gegebenenfalls in einer Strafanstalt,\ndurchzuführen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer zum Tatzeitpunkt bei seinen pensionierten Eltern lebende Angeschuldigte litt seit vielen\nJahren an diversen Persönlichkeitsstörungen. Im Zusammenhang mit diesen\nPersönlichkeitsstörungen kam es wiederholt zu gewalttätig-aggressiven Ausbrüchen,\nwelche sich gegen seine betagten Eltern richteten und in einer Vielzahl von Fällen in\nKörperverletzungen endeten, welche einen Arztbesuch oder sogar einen Aufenthalt im\nSpital nötig machten. Am Abend des 4. Oktober 2005 war W. wütend über seinen Vater\nund schlug diesem zuerst mit einer Gewichtscheibe von 1.25 kg von vorne auf den\nHinterkopf, was eine stark blutende Wunde verursachte. Etwas später behändigte der\nAngeschuldigte eine geladene Pistole, weil er sich suizidieren wollte. Es kam zu einem\nHin und Her zwischen W. und seinen Eltern, in dessen Folge W. seinen Vater erschoss.\n\nDie erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen einfacher\nKörperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen, beides z.N. seines\nVaters waren nicht angefochten. Oberinstanzlich wurde die von der Vorinstanz ausgefällte\nStrafe um zwei Jahre reduziert und auf acht Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Anstelle der\nvorinstanzlich angeordneten altrechtlichen Verwahrung ordnete die Kammer eine stationäre\ntherapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nIII. Strafzumessung\n\nc) Beurteilung durch die Kammer\nDie Vorinstanz ist alleine für das Tötungsdelikt von einer Einsatzstrafe von 13 — 14\nJahren ausgegangen. Unbeachtet geblieben ist dabei eine angemessene Erhöhung\ngemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Konkurrenz mit den Körperverletzungen.\nWeiter wurde lediglich eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nangenommen (pag. 1659).\n\nDie Gutachterin des FPD, Prof. Dr. A. Ermer führt zur Zurechnungsfähigkeit aus (pag.\n932):\n„Für den Tatzeitraum ist davon auszugehen, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat\njederzeit vorhanden, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung aber die Fähigkeit,\ngemäss dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt war, in ihrem Ausprägungsgrad etwa\nleicht- bis mittelgradig. Dieser Einschätzung liegt auch ein Vergleich mit anderen\nRechts- und Tatgenossen zugrunde. Eine stärkere Beeinträchtigung der\n\nSeite 2 • 12\nSteuerungsfähigkeit und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt ist zu verneinen. Eine\ndurch die aufgezeigte Gefühlslage schwere Beeinträchtigung des Bewusstseins ist in\nkeinem Fall zu belegen. Auch ist davon auszugehen, dass der Realitätsbezug jederzeit\nvorhanden war.\"\n\nDas Kreisgericht hat diese Einschätzung grundsätzlich übernommen. Aufgrund des\nvernünftigen und zielgerichteten Handelns des Angeschuldigten nach der Tat hat die\nVorinstanz jedoch die Steuerungsfähigkeit nicht als im mittleren Mass herabgesetzt\nerachtet. Das Kreisgericht nahm eine leichte Verminderung an, welche offenbar „zu\neiner spürbaren Herabsetzung der Strafe\" führte (pag. 1659). Die Vorinstanz gestand\ndamit dem Angeschuldigten im Ergebnis nur eine leichte Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit zu, ohne dies näher zu begründen.\n\n"}