4. Fazit Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB rechtsgenüglich begründet. Das neue Recht erweist sich in der konkreten Auswirkung auf den vorliegenden Fall als das mildere, weshalb dieses aufgrund der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Die Kammer fällt eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen aus und versagt dem Angeschuldigten den bedingten Vollzug. 10