Art. 42 Abs. 2 StGB ist hier nicht anwendbar, da die in dieser Bestimmung erwähnten Minimalwerte (Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder Geldstrafe von 180 Tagesssätzen) aufgrund einer einzelnen Verurteilung — und nicht erst aufgrund der Addition mehrerer Vorstrafen — überschritten werden müssen (HuG, a.a.O., S. 95), und die Verurteilung zudem in den letzten fünf Jahren vor der Tat erfolgt sein muss. Das ist vorliegend nicht der Fall. Von gewisser Tragweite ist allein die Verurteilung vom 4. Dezember 2002, wo allerdings nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt wurde.