Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben IV/1d). Der Umstand, dass der Angeschuldigte den psychologischen Fahreignungstest bestanden und den Fahrausweis wieder erlangt hat, darf nicht überbewertet werden, genau so wenig wie der Umstand, dass er seit den Vorfällen von 2005 — soweit bekannt — straffrei blieb. Sämtliche vom Angeschuldigten begangenen Delikte hängen mit dem Auto zusammen, so auch der Betrug. Der Angeschuldigte hat seinen Fahrausweis seit dem 16. Juni 2006 wieder (pag. 243). Die Rückkehr in das automobilistische Leben bietet jedoch keine Gewähr für eine gute Prognose.