Da das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB), ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Angeschuldigte in den Genuss der Rechtswohltat der bedingten Strafe kommt, bzw. ob vorliegend gemeinnützige Arbeit vollzogen werden könnte.