vgl. Betreibungsregisterauszug pag. 244), dass er durch Lohnpfändungen auf das Existenzminimum gesetzt würde und eine unbedingte Geldstrafe gar nicht zahlen könnte, so dass diese in Anwendung von Art. 36 StGB nach erfolgloser Betreibung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden müsste. Wo dies zum vornherein feststeht, ist auf die Ausfällung einer Geldstrafe zu verzichten. e) Bedingter Strafvollzug und gemeinnützige Arbeit