An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine Geldstrafe als Alternative zur kurzen Freiheitsstrafe vorliegend ohnehin nicht in Frage gekommen wäre. Die Geldstrafe wurde konzipiert für einen Täter, der einer Arbeit nachgeht und somit ein gewisses Einkommen hat und/oder über Vermögen verfügt. Die Ausfällung einer Geldstrafe selbst mit dem tiefsten Tagessatz von Fr. 30.00 macht da keinen Sinn, wo der Täter wie vorliegend über ein sehr geringes Einkommen verfügt. Selbst wenn der Angeschuldigte ein höheres Einkommen erzielen sollte, ist er so massiv überschuldet (offene Verlustscheine von Fr. 187'941.00; vgl. Betreibungsregisterauszug pag.