Davon hat sie die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen — insgesamt 11 Monate und 20 Tage — in Abzug zu bringen. Grundsätzlich erübrigt sich vorliegend die Frage, ob die Strafe allenfalls auch in Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden könnte, da eine Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach dem Gesagten gesetzlich ausgeschlossen ist, d.h. die Zusatzstrafe der Art der Gesamtsstrafe (hier eine Freiheitsstrafe) entsprechen muss. Als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom B. Februar 2005 (Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau), vom 26. April 2005 (Obergericht