Die Strafe, zu der der Angeschuldigte in Bezug auf eine dieser Straftaten zu verurteilen wäre, ist angemessen zu erhöhen. In Würdigung aller Gesichtspunkte und insbesondere obgenannter Strafzumessungskriterien bezüglich der hier zu beurteilenden Straftaten kommt die Kammer zum Schluss, dass diesfalls eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu fällen wäre. Davon hat sie die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen — insgesamt 11 Monate und 20 Tage — in Abzug zu bringen.