(mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Betrugs (mehrfache Begehung) und falscher Anschuldigung. Vorliegend sind sowohl der Betrug als auch die Urkundenfälschung und die Hehlerei als schwerste Straftat zu bezeichnen, da sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (vgl. Art. 146 Abs. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB). Die Strafe, zu der der Angeschuldigte in Bezug auf eine dieser Straftaten zu verurteilen wäre, ist angemessen zu erhöhen.