Die Kammer hat somit vorerst gedanklich eine Gesamtsstrafe für sämtliche Straftaten, die Gegenstand der rechtskräftigen Entscheide und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, zu bilden. Zu verurteilen wäre der Angeschuldigte hierbei wegen Entwendung zum Gebrauch (mehrfache Begehung), Fahrens trotz Führerausweisentzug/-verweigerung (mehrfache Begehung), Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Hehlerei, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (mehrfache Begehung), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (mehrfache Begehung), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild