Auch nach neuem Recht ist zu verlangen, dass der Richter für die Zusatzstrafe lediglich die Möglichkeit hat, eine Strafart zu wählen, welche mit der Gesamtstrafe in Einklang steht. Damit wird zwar der Grundsatz verletzt, wonach nur ausnahmsweise auf (unbedingt auszusprechende) Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erkannt werden darf (vgl. Art. 40 und 41 StGB). Wenn der Täter aber weder benachteiligt noch besser gestellt werden soll, sind bei der Zusatzstrafenbildung systembedingte Kompromisse und Ungereimtheiten unvermeidlich (HUG MARKUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 107).