Das Bundesgericht hält zu Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (6S.442/2000, E. 2c) zudem fest, dass der Richter für die Zusatzstrafe diejenige Strafart zu wählen hat, welche er im Falle der Beurteilung aller Taten in einem einzigen Entscheid für die Gesamtstrafe wählen würde. Dies ergibt sich aus Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, wonach der Richter die Strafe der schwersten Tat bestimmt und deren Dauer angemessen erhöht. Demnach Ist beim Zusammentreffen von mehreren mit Freiheitsstrafe bedrohten Taten eine Kombination von unterschiedlichen Freiheitsstrafen, etwa Gefängnis für die Vergehen und Haft für die Übertretungen, gesetzlich ausgeschlossen.