Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 aStGB (6S.44212000, E. 2 a) hat der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er selber die Gegenstand der rechtskräftigen Entscheide und die Gegenstand des neuen Verfahrens bildenden Straftaten in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Der Richter hat für diese Taten im Rahmen der diesfalls massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen.