d) Strafmass 5 Wie erwähnt, ist in casu zu beachten, dass es sich beim vorliegenden Urteil um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu den Urteilen vom B. Februar 2005 (Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau), vom 26. April 2005 (Obergericht des Kantons Bern) und vom 1. Juli 2005 (Obergericht des Kantons Bern) handelt. Es sind somit nicht die früheren Urteile aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen. Der Angeschuldigte darf aber nicht schwerer bestraft werden, als wenn die betroffenen strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.