Wesentlich und vorliegend von Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass der Rückfall als Strafschärfungsgrund nach neuem Recht keine Rolle mehr spielt. Wurde nach altem Recht ein Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und waren zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hatte, so erhöhte der Richter die Dauer der Strafe, ohne aber das Höchstmass der Strafart zu überschreiten (Art. 67 Ziff. 1 aStGB). Nur nach altem Recht müsste beim Angeschuldigten (vgl. Strafregisterauszug pag. 222 ff.) das Strafmass somit zusätzlich erhöht werden.