Da die Höchstdauer der Zuchthausstrafe gemäss Art. 35 aStGB — wie die heutige Freiheitsstrafe — 20 Jahre betrug, erweitert sich die maximale Strafandrohung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtsstrafe sowohl altrechtlich als auch neurechtlich auf siebeneinhalb Jahre. Somit steht fest, dass sich die Neuregelung der Strafschärfung wegen Begehung mehrer Delikte in der konkreten Auswirkung auf den vorliegenden Fall nicht von der altrechtlichen Bestimmung unterscheidet.