Die Differenz ist die Zusatzstrafe. Unter diesem Gesichtspunkt ist nun aber nicht die falsche Anschuldigung oder das Fahren trotz Führerausweisentzug, sondern der Betrug, die Urkundenfälschung oder die Hehlerei als schwerste Straftat und somit als Einsatzstrafe zu bezeichnen. Nach neuem Recht sind alle drei Tatbestände mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 146 Abs. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 StGB). Nach altem Strafgesetzbuch waren sie mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Da die Höchstdauer der Zuchthausstrafe gemäss Art.