4 Gegenstand des neuen Verfahrens bildenden Straftaten in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte (vgl. BGE 6S.44212000, E. 2 a). Die Kammer hat für diese Taten gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und davon die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe.