Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre, während die maximale Obergrenze der altrechtlichen Gefängnisstrafe drei Jahre betrug. Wie der stellvertretende Generalprokurator zutreffend feststellt, bewirkt die neurechtliche Regelung eine Erweiterung der maximalen Strafandrohung von drei auf viereinhalb Jahre (vgl. HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, a.a.O., S. 47). Diese grundsätzliche Erweiterung des Strafrahmens nach neuem Recht hat auf den vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen. In casu ist nach dem Gesagten eine Zusatzstrafe zu den Urteilen vom B. Februar 2005, vom 26. April 2005 und vom 1. Juli 2005 auszusprechen.