Für die Konkurrenz von Straftaten bei gleichartigen Strafen gilt wie bisher das Asperationsprinzip; der Richter verurteilt zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei er das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf und zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart — und nicht an das gesetzliche Höchstmass der für die Einsatzstrafe zugemessenen Strafart (vgl. BGE 116 IV 300, E. 2 c/bb) — gebunden ist. Die altrechtlichen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen sind nun aber durch eine einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt worden. Gemäss Art.