Wer gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Altrechtlich betrug die Strafandrohung Gefängnis oder Busse. Die Regelung betreffend Strafschärfung wegen Begehung mehrer Delikte findet sich neu in Art. 49 Abs. 1 StGB. In den wesentlichen Grundzügen ist die altrechtliche Regelung (Art. 68 Ziff. 1 aStGB) gleich geblieben. Für die Konkurrenz von Straftaten bei gleichartigen Strafen gilt wie bisher das Asperationsprinzip;