Der Angeschuldigte wird vorliegend wegen falscher Anschuldigung schuldig erklärt. Rechtskräftig ist weiter der von der Vorinstanz ausgesprochene Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. Mai 2004 bis 13. Januar 2005 in K. und anderswo. Die falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 wurde nach altem Strafgesetzbuch mit mindestens drei Tagen und längstens drei Jahren Gefängnis oder Busse bestraft. Nach neuem Recht ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer gemäss Art.