3 Die retrospektive Konkurrenz wurde vom Gesetzgeber nicht neu geregelt (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB und Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Strafe ist vorliegend im Zusatz zu den Urteilen vom B. Februar 2005 (Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau), vom 26. April 2005 (Obergericht des Kantons Bern) und vom 1. Juli 2005 (Obergericht des Kantons Bern) zu bestimmen, wobei der Angeschuldigte sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.