1 Abs. 2 aStGB vorsah. Art. 42 Abs. 2 StGB lässt trotz einer allenfalls auch unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer entsprechenden Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre für die neue Straftat den Aufschub bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen zu, was insgesamt für den Angeschuldigten vorteilhafter ist (RIKLIN, a.a.O., S. 1474).